Entgelte

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Entgelt für die Datennutzung

Die Nutzung der amtlichen Mikrodaten ist entgeltpflichtig. Die Höhe des Entgelts hängt von der Anzahl der beantragten Statistiken, Erhebungsjahre und Zugangswege ab.

Relevant ist auch, ob Daten des Standardangebotes oder projektspezifisch aufbereitete Daten genutzt werden. Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler können unter bestimmten Bedingungen Ermäßigungen beantragen.

Welche Datenbestände aktuell zum Standardangebot der FDZ zählen, können Sie der Seite Alle Daten entnehmen. Für die Daten aus dem Standardangebot fallen die folgenden Entgelte an:

 

Nutzungsentgelt

Standardangebot

Off-Site SUF

225

Remote-SUF

350

GWAP

350

KDFV

525

  • Je unterschiedlicher Kombination aus Statistik, Erhebungsjahr und Zugangsweg
  • Nutzungsdauer max. 3 Jahre
  • Bis max. 5 Nutzende

 

Ermäßigung für Promovierende

Unter bestimmten Bedingungen können Ermäßigungen für Promovierende gewährt werden.

 

Ermäßigung für Studierende

Unter bestimmten Bedingungen können Ermäßigungen für Studierende gewährt werden.

 

In Abhängigkeit von den in den FDZ verfügbaren Ressourcen können auch Statistiken genutzt werden, die nicht im Standardangebot enthalten sind. In diesen Fällen fällt kein pauschales Entgelt an, sondern die Höhe der Kosten richtet sich nach dem entstandenen Aufwand für die Bereitstellung der Daten (Vollkosten). Bitte kontaktieren Sie uns bei einem entsprechenden Anliegen.

Zusätzlich bieten die FDZ auch bestimmte Zusatzleistungen an, für die ebenfalls Entgelte erhoben werden:

Projektspezifische Aufbereitung

Die Kosten für die projektspezifische Aufbereitung fallen zusätzlich zu den Standardentgelten an, falls Daten aus dem Standardangebot weiter aufbereitet werden. Fallen innerhalb eines Projekts mehrere Aufbereitungsschritte an, wird das Entgelt mehrfach erhoben.

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Peer-Review-Phase

Befinden sich aus einer FDZ-Nutzung hervorgegangene Publikationen in einem Peer-Review-Prozess oder ist ein solcher geplant, kann nach Projektende eine Peer-Review-Phase beantragt werden. Während dieser Ruhephase können ausschließlich aus dem Gutachterprozess resultierende Auswertungen vorgenommen werden.

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