Bedingungen

Pfadnavigation

Bedingungen der Datennutzung

Der Zugang zu Mikrodaten über die Forschungsdatenzentren ist gesetzlich geregelt. Die Nutzung muss beantragt werden und ist an verschiedene Bedingungen geknüpft.

Die Nutzung amtlicher Mikrodaten ist

  • gesetzlich geregelt,
  • dem Datenschutz verpflichtet,
  • adressatengebunden,
  • zweckgebunden,
  • zeitlich begrenzt,
  • vertraglich vereinbart,
  • kostenpflichtig.

Hinweis: Informationen zu den Zugangsbedingungen finden Sie auch im E-Learning-Angebot der FDZ in Lernkarte 1 "FDZ allgemein".

Gesetzlich geregelt

Die gesetzliche Grundlage, auf der das Angebot der Forschungsdatenzentren der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder basiert, ist das Bundesstatistikgesetz (BStatG). In diesem ist genau geregelt, unter welchen Bedingungen Daten für wissenschaftliche Projekte zur Verfügung gestellt werden dürfen. Relevant sind hierbei vor allem der § 16 Abs. 1 Nr. 4 für die Bereitstellung absolut anonymer Daten und der § 16 Abs. 6, in der die Möglichkeiten der Bereitstellung formal und faktisch anonymer Daten geregelt sind.

Dem Datenschutz verpflichtet

Die FDZ sind gesetzlich verpflichtet, alle Ergebnisse, die im Rahmen von wissenschaftlichen Nutzungen auf Basis der bereitgestellten Mikrodaten erstellt werden, auf statistische Geheimhaltung zu prüfen. Dies dient dem Schutz der Daten nach § 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG). Bei Vorliegen von Einzelfällen sind Sperrungen vorzunehmen, die konsistent über alle erstellten Auswertungen einer Nutzung erfolgen. Nutzende, die bewusst eine Re-Identifizierung von Einzelfällen intendieren, machen sich strafbar und werden von weiteren Nutzungen ausgeschlossen. Bei einer unbeabsichtigten Re-Identifizierung von Einzelfällen sind Nutzende verpflichtet, diese unverzüglich dem FDZ mitzuteilen. Zum Schutz der Daten gehört auch, dass externe Merkmale nur dann an die beantragten Daten angespielt werden dürfen, wenn dies im Vorfeld explizit, möglichst bereits im Rahmen der Antragstellung, mit den FDZ abgestimmt wurde.

Die in den FDZ angewandten Geheimhaltungsregeln, mit denen der Schutz der Daten sichergestellt wird, werden in Kapitel 3 der Broschüre "Regelungen zur Auswertung von Mikrodaten in den Forschungsdatenzentren der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder (FDZ)" beschrieben.

Adressatengebunden

Nutzungsberechtigt sind wissenschaftliche Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung. Dies sind Hochschulen (wie beispielsweise Universitäten) sowie wissenschaftliche Institute. Wird von einer wissenschaftlichen Einrichtung zum ersten Mal ein Nutzungsantrag eingereicht, wird deren Nutzungsberechtigung rechtlich geprüft. Der Prüfprozess nimmt im Regelfall mehrere Wochen in Anspruch. Die Daten dürfen nur von Personen genutzt werden, die der nutzungsberechtigten Einrichtung angehören, also dort immatrikuliert sind oder im Rahmen einer Qualifikationsarbeit betreut werden sowie Personen, die dort angestellt sind oder einen Gastwissenschaftsstatus haben. Darüber hinaus ist es für die Nutzung von Remote- und Off-Site Scientific Use Files sowie dem Besuch eines Gastwissenschaftsarbeitsplatzes erforderlich, dass die nutzenden Personen auf die statistische Geheimhaltung nach § 16 Abs. 7 BStatG verpflichtet wurden. Diese Verpflichtung kann in jedem statistischen Amt durchgeführt werden.

Zweckgebunden

Die Nutzung amtlicher Mikrodaten ist ausschließlich für wissenschaftliche Forschungsprojekte möglich. Dies können z. B. Qualifikationsarbeiten wie Master- oder Doktorandenarbeiten sein, aber auch drittmittelfinanzierte Forschungsprojekte, Eigenmittelprojekte oder Forschungsarbeiten im Auftrag von Ministerien. Die Mikrodaten dürfen ausschließlich für das im Rahmen der Antragstellung beschriebene Projekt genutzt werden. Sollen die Daten auch in einem anderen Zusammenhang ausgewertet werden, ist hierfür ein separater Nutzungsantrag zu stellen. Im Kontext des beschriebenen Projekts dürfen mehrere Publikationen entstehen.

Zeitlich begrenzt

Die reguläre Laufzeit der Datennutzung beträgt drei Jahre, wobei die Laufzeit einmalig um weitere drei Jahre (kostenpflichtig) verlängert werden kann. Diese Befristung gilt auch bei Inanspruchnahme des ermäßigten Nutzungsentgelts für Promovierende. Bei Inanspruchnahme der Ermäßigung für Studierende dürfen die Daten dagegen nur ein Jahr genutzt werden, eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Die zeitliche Begrenzung resultiert aus der Zweckbindung der Datennutzung für Forschungsprojekte, bei denen es sich definitionsgemäß um zeitlich befristete Aufgaben handelt. Für wissenschaftliche Daueraufgaben dürfen die Daten nicht bereitgestellt werden. Innerhalb der regulären Laufzeit können die Nutzungen kostenpflichtig um weitere Statistiken, zusätzliche Erhebungsjahre oder externe Merkmale erweitert werden. Im Rahmen eines Peer-Review-Prozesses von Veröffentlichungen auf Basis von Mikrodaten in den FDZ besteht die Möglichkeit, kostenpflichtig eine Ruhephase von maximal drei Jahren zu beantragen.

Vertraglich vereinbart

Für die Nutzung der Daten wird zwischen der beantragenden wissenschaftlichen Einrichtung und den FDZ ein Nutzungsvertrag geschlossen. Im Vertrag ist die Laufzeit der Datennutzung festgelegt und es werden Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien geregelt. Dazu gehört beispielsweise aufseiten der FDZ die Pflicht zur Datenbereitstellung und aufseiten der Einrichtung bzw. der Datennutzenden die Pflicht der statistischen Geheimhaltung. Der Vertrag regelt auch weitere Rahmenbedingungen der Datennutzung, wie beispielsweise die Verpflichtung der Datennutzenden, beim Aufsuchen eines Gastwissenschaftsarbeitsplatzes keine mobilen Endgeräte (z. B. Handy, Laptop), mit denen externes Zusatzwissen erlangt oder aufgezeichnet werden kann, mitzuführen.

Der Vertrag regelt auch die für Publikationen zu verwendende Zitation der genutzten amtlichen Mikrodaten. Darüber hinaus ist vertraglich geregelt, dass den FDZ nach Abschluss des Forschungsprojektes mindestens ein Belegexemplar der Publikation(en) in gedruckter oder elektronischer Fassung zur Verfügung zu stellen ist.

Kostenpflichtig

Die Nutzung der Daten ist entgeltpflichtig. Die Höhe des Entgelts ist abhängig von der Anzahl der beantragten Statistiken, Erhebungsjahre und Zugangswege. Zusätzliche Kosten entstehen, wenn die beantragten Daten nicht zum Standardangebot gehören, sondern speziell für ein Projekt aufbereitet werden müssen (projektspezifische Aufbereitung). Auch Erweiterungen um weitere Statistiken, zusätzliche Erhebungsjahre oder externe Merkmale sind kostenpflichtig.

Weitere Informationen zu den Entgelten finden Sie unter Entgelte.

Fragen zu den Bedingungen der Datennutzung

Wer darf Daten der amtlichen Statistik nutzen?

Zugang zu den Daten der FDZ der amtlichen Statistik erhalten Hochschulen oder andere Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung. Stellt eine Einrichtung erstmalig einen Antrag, wird die Zugangsberechtigung im Sinne des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) rechtlich geprüft.

Eine Ausnahme bilden Public Use Files (PUF) und Campus Files (CF). Diese dürfen ohne formalen Antrag genutzt werden.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Daten aus dem FDZ nutzen zu können?

Folgende Voraussetzungen müssen unter anderem vorliegen, damit eine Datennutzung erfolgen kann:

  • Beantragende Einrichtung ist nach §16 (6) BStatG nutzungsberechtigt („Hochschulen oder andere Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung").
  • Nutzungsantrag wurde vollständig gestellt.
  • Datennutzende sind an der beantragenden Einrichtung beschäftigt, eingeschrieben oder auf sonstige Art affiliiert.
  • Bei dem geplanten Projekt handelt es sich um ein wissenschaftliches Vorhaben.
  • Die beantragten Daten sind Teil des Datenangebots der FDZ.
  • Zwischen beantragender Einrichtung und FDZ wurde ein Nutzungsvertrag geschlossen. Die Regelungen des Vertrags sind für alle Nutzenden bindend und die entstehenden Kosten wurden beglichen.
  • Alle Nutzenden wurden auf statistische Geheimhaltung verpflichtet (nur bei den Zugangswegen Scientific Use File, Remote Scientific Use File und Gastwissenschaftsarbeitsplatz).
  • Alle Datennutzenden haben die Einwilligungserklärung zur Speicherung der personenbezogenen Daten in der Nutzungsdatenbank der FDZ unterschrieben.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Nutzungsbedingungen.

Ich promoviere und möchte die Daten für meine Dissertation nutzen. Was muss ich beachten?

Promovierende können Daten der FDZ für ihre Dissertation nutzen. Für einen Datenzugang muss ein entsprechender Nutzungsantrag gestellt werden. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Einrichtung, über die Sie den Antrag stellen, nach §16 (6) BStatG zugangsberechtigt sein muss.

Für Promovierende besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, die Daten zu einem ermäßigten Entgelt zu nutzen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung finden Sie auf der Seite „Entgelte" in den Details zur „Ermäßigung für Promovierende".

Der oder die Promovierende ist der bzw. die einzige Datennutzende. Zusätzlich dürfen bis zu zwei Betreuungspersonen benannt werden, die die Mikrodaten ebenfalls einsehen und bei Bedarf ungeprüfte Ergebnisse am GWAP sichten dürfen. Die Betreuungspersonen haben dabei lediglich beratenden Charakter und dürfen nicht selbst mit den Daten arbeiten.

Ich studiere und möchte die Daten für meine Abschlussarbeit nutzen. Was muss ich beachten?

Studierende können Daten aus dem FDZ für Qualifizierungsarbeiten (Seminar- und Abschlussarbeiten) nutzen. Für einen Datenzugang muss ein entsprechender Nutzungsantrag gestellt werden. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Einrichtung, über die Sie den Antrag stellen, nach §16 (6) BStatG zugangsberechtigt sein muss.

Für Studierende besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, die Daten zu einem ermäßigten Entgelt zu nutzen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung finden Sie auf der Seite „Entgelte" in den Details zur „Ermäßigung für Studierende". Bei Nutzung der Ermäßigung für Studierende beträgt die Nutzungsdauer zwölf Monate und kann nicht verlängert werden. Der oder die Studierende ist der/die einzige Datennutzende. Zusätzlich darf eine Betreuungsperson benannt werden, die die Mikrodaten ebenfalls einsehen und bei Bedarf ungeprüfte Ergebnisse am GWAP sichten darf. Die Betreuungsperson hat dabei lediglich beratenden Charakter und darf nicht selbst mit den Daten arbeiten.

Was ist ein Kooperationsprojekt?

Kooperationsprojekte müssen beantragt werden, wenn Datennutzende aus mehreren Einrichtungen gemeinsam an einem Forschungsprojekt arbeiten möchten oder wenn zwei ermäßigungsberechtigte Vorhaben kooperativ erstellt werden sollen.

Um ein Kooperationsprojekt zu beantragen, müssen alle beteiligten Einrichtungen, die Zugang zu den Daten erhalten sollen, einen Nutzungsantrag stellen. Abweichungen zwischen den beantragten Produkten und Aufbereitungen sind dabei möglich. Jede beteiligte Einrichtung trägt die Kosten für die im eigenen Teilprojekt genutzten Daten und Aufbereitungen.

In Kooperationsprojekten können alle Datennutzenden gleichberechtigt am Forschungsvorhaben mitarbeiten.

Ich möchte meine Abschlussarbeit/Dissertation in Kooperation mit einem anderen Studierenden/Promovierenden an meiner Einrichtung schreiben. Was muss ich beachten?

Innerhalb eines regulären Projektes können mehrere Datennutzende der gleichen Einrichtung gemeinsam an einem Projekt arbeiten. Beachten Sie dabei, dass aufgrund der gestaffelten Entgelte bei mehr als fünf Datennutzenden ein erhöhtes Entgelt anfällt. Mehr als zehn Datennutzende sind innerhalb eines Projekts nicht möglich.

Möchten Sie in Ihrem Projekt das ermäßigte Entgelt für Studierende oder Promovierende nutzen, können nur Sie selbst als Datennutzende/r benannt werden. Personen, mit denen Sie kooperativ arbeiten möchten, müssen in diesem Fall einen eigenen Antrag stellen. Eine Abweichung der in beiden Projekten beantragten Daten ist dabei möglich. Die entstehenden Kosten fallen in beiden Projekten für die im jeweiligen Projekt genutzten Daten an. Um die Zusammengehörigkeit der Projekte zu kennzeichnen, werden die Projekte in diesem Fall als Kooperationsprojekte beantragt.

Ich möchte mein Forschungsprojekt in Kooperation mit jemandem durchführen, der oder die an einer anderen Einrichtung tätig ist. Ist das möglich?

Da der Nutzungsantrag immer von nur einer Einrichtung gestellt und der Nutzungsvertrag nur mit dieser Einrichtung geschlossen wird, können in einem Projekt nur Personen benannt werden, die an dieser Einrichtung tätig sind. Weitere Personen, mit denen Sie kooperativ arbeiten möchten, müssen in diesem Fall einen eigenen Antrag stellen. Eine Abweichung der in beiden Projekten beantragten Daten ist dabei möglich. Die entstehenden Kosten fallen in beiden Projekten für die im jeweiligen Projekt genutzten Daten an. Um die Zusammengehörigkeit der Projekte zu kennzeichnen, werden die Projekte als Kooperationsprojekte beantragt.

Darf ich Ergebnisse veröffentlichen, die ich in meinem Forschungsprojekt mit den amtlichen Mikrodaten erzeugt habe?

Ja. Veröffentlichungen von Ergebnissen sind ausdrücklich erwünscht. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass durch die Veröffentlichung der Ergebnisse kein Geheimhaltungsrisiko entsteht. Das heißt, dass bestimmte Angaben keinen Erhebungseinheiten zugeordnet werden können. Es gilt die Vorgabe der absoluten Anonymität.

Bei Nutzung der Zugangswege kontrollierte Datenfernverarbeitung, Gastwissenschaftsarbeitsplatz oder Remote Scientific Use File werden die Ergebnisse dafür vorab von den Mitarbeitenden der FDZ auf mögliche Geheimhaltungsrisiken geprüft. Eine Freigabe des erzeugten Outputs erfolgt ausschließlich bei absoluter Anonymität.

Bei der Nutzung von Scientific Use Files liegt die Verantwortung für die Geheimhaltung bei den Datennutzenden.

Muss ich die FDZ bei der Veröffentlichung meiner Ergebnisse als Quelle angeben?

Ja. In allen Veröffentlichungen ist laut Vertrag ein Quellenverweis auf die FDZ und die verwendeten Daten verpflichtend.

Kann ich eigene externe Daten einbringen?

Das Anspielen externer Daten ist im gesetzlich zugelassenen Rahmen grundsätzlich möglich. Relevant ist hierfür der §16 (6) BStatG, in dem die Möglichkeiten für das Zusammenspielen von Daten festgelegt sind. Voraussetzung ist, dass die anzuspielenden Daten öffentlich zugänglich sind.

Das Anspielen externer Daten ist kostenpflichtig.

Kann ich Daten aus verschiedenen FDZ-Statistiken miteinander verknüpfen?

Eine Verknüpfung der FDZ-Daten miteinander ist im gesetzlich zugelassenen Rahmen möglich, sofern entsprechende Verknüpfungsmerkmale vorliegen. Dieses Vorgehen ist eine Art der projektspezifischen Aufbereitung und daher beantragungs- und kostenpflichtig. Eine Ausnahme hierzu sind Produkte, die seitens der FDZ zur Verknüpfung angeboten werden, wie bspw. die AFiD-Produkte. Ihr betreuender FDZ-Standort kann Sie hierzu beraten.

Ein Poolen verschiedener Wellen einer Statistik ist dagegen kostenfrei möglich.